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Satzung des TSV JAHN 05


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Turn-und Sportverein Jahn 05 DüsseldorfOberkassel e.V.“
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Oberkassel und ist in das Vereinsregister
beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und
weiß. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe und
des öffentlichen Gesundheitswesens.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
5. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
6. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
7. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen,
um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des
Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können
sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom erweiterten Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- bei juristischen Personen zusätzlich durch den Verlust der Rechtsfä-
higkeit
1. Der Austritt ist schriftlich mit Unterschrift und einer Kündigungsfrist von
6 Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt
oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhö-
rung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.
Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung
des Geschäftshalbjahres, an dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem - ehemaligen - Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung
noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und
Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet
der geschäftsführende Vorstand. Eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge um
mehr als 20% benötigt die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie können
maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt
werden.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die
Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung
im Voraus fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung
erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw.
den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste,
die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen,
Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und
Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung
einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und
müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 31.1. des
Jahres unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene
Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand
jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies
von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann
innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle
Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Umlagen
e. Genehmigung des Beitrags bei Überschreitung der 20%- Grenze
f. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des
Vereins
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder
anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung
ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres in
der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche
Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und
passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- dem Jugendbeauftragten
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln
durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Ausnahme bildet
hier der Jugendbeauftragte, der von der Jugendversammlung gemäß
der Jugendordnung gewählt wird. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet
auch das Vorstandsamt.
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre
nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt
ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er
ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen
und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu
übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden,
Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht
Bestandteil der Satzung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im
Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und
weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit
entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im
Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für
den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.

§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zuflie-
ßenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung
des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben
dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 13 Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte
Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige
Untergliederungen des Vereins und organisieren den jeweiligen Sportbetrieb. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Gründung
und Auflösung von Abteilungen.
Die Organisation der Abteilungen ist in einer Abteilungsordnung zu regeln, die nicht den Vorgaben dieser Satzung widersprechen darf.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt
1 Jahr. Direkte Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Voraussetzung ist, dass
3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten
Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Düsseldorf, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das
Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten
Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am
12.11.2015 beschlossen.

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TSV Jahn 05 Düsseldorf-Oberkassel e.V.
Postfach 11 12 23
40512 Düsseldorf

0211-570865
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