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Turn- und Sportverein Jahn 05 Düsseldorf-Oberkassel e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Jahn 05 Düsseldorf-Oberkassel e. V."
Abkürzung: "TSV Jahn 05 Oberkassel e. V."
Er hat seinen Sitz in Düsseldorf-Oberkassel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugend, insbesondere durch die Ermöglichung des Breiten- und Leistungssports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das zukünftige Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
Zur Teilnahme an Kursen kann eine Kurzzeitmitgliedschaft erworben werden. Diese beschränkt sich auf die Teilnahme dieses Kurses und endet automatisch mit Kursende.

Der Verein besteht aus

Mitgliedern über 18 Jahren
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
passiven Mitgliedern
Ehrenmitgliedern

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt
  2. Ausschluß
  3. Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen möglich.
Listenmäßige Austritte sind nicht zulässig.
Überlassenes Vereinseigentum ist dem Vorstand zurückzugeben.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Als ein Grund zum Ausschluß gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder Nichtvereinsangehörigen. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Sachverhalt zu geben.
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Zustellung den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft endet nach Fristablauf oder der Entscheidung des Ehrenrates.
Das ausgeschlossene Mitglied hat seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zu dem auf den Tag des Ausschlusses folgenden Monatsletzten zu erfüllen.

 

§ 6 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und evtl. Abteilungsbeiträge erhoben. Diese werden vierteljährlich im voraus fällig. Für besondere Angebote können zusätzliche Kursgebühren fällig werden. Für besondere satzungsgemäße Aufgaben können Umlagen erhoben werden. Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr fällig.
Die Höhe der Jahresbeiträge, der Abteilungsbeiträge, der Kursbeiträge, der Aufnahmegebühren sowie die Beiträge für die Kurzzeitmitgliedschaften legt der Vorstand kostendeckend fest. Eine Erhöhung der Jahresbeiträge und Abteilungsbeiträge über 20 % benötigt die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Beitragsanpassung wird mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgemacht. Die Höhe der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr-heit.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Richtlinien zum Beitragswesen in einer Beitragsordnung zu regeln. Er legt darin zu gewährende Ermäßigungen und die Zahlungsbedingungen fest.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das gleiche Recht, die Angebote des Vereins nach den vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen.
Diese Rechte kann ein Mitglied erst nach Erfüllung seiner Pflichten wahrnehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, die erlassenen Ordnungen und Richtlinien des Vereins sowie der entsprechenden Fachverbände und die Anordnungen der Organe des Vereins gewissenhaft zu beachten.
Jedes Mitglied ist dem Verein für alle durch sein ordnungswidriges Verhalten entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

§ 8 Die Organe des Vereins sind

 

Mitgliederversammlung
Vorstand
Jugendversammlung
Ehrenrat

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es können nur zwei Personen gemeinsam handeln.

Die beiden Stellvertreter/innen übernehmen den Aufgabenbereich Finanzen und Geschäftsführung.

Der Vorstand besteht aus

dem Vorstand nach § 26 BGB
bis zu 5 Vorstandsmitgliedern für bestimmte Aufgaben
und dem/der Jugendbeauftragten

 

§ 10 Bestellung des Vorstandes

 

In den Vorstand können natürliche, geschäftsfähige Personen gewählt werden, die Mitglieder des Vereins sind.

Als Ausnahme ist die Wahl des/der Jugendbeauftragen bereits im Alter von 16 Jah-ren möglich. Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt.

 

§ 11 Geschäftsführung im Verein

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand faßt seine Beschlüs-se mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit befristet Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können nach Erfordernis vom Vorstand mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet werden.
Dem Vorstand obliegt die Verpflichtung von Übungsleitern/Trainern und Angestellten des Vereins.
Zur Durchführung der Vereinsarbeit erläßt der Vorstand bestimmte Ordnungen, die für alle Mitglieder bindend sind. Hierzu gehören u.a. die Beitragsordnung, Ehrenordnung und Geschäftsordnung.
An den Vorstandssitzungen können die von den Abteilungen gewählten Vertreter teilnehmen. Sie haben das Recht Anträge einzubringen und sind in ihrem Fachbereich stimmberechtigt.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entlastung, Wahl des Vorstandes (außer dem/der Jugendbeauftragten)
Wahl der Kassenprüfer
Wahl des Ehrenrates
Festsetzung der Umlagen
Genehmigung des Beitrages bei Überschreiten der 20-%-Grenze
Satzungsänderungen
Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Beide Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Dringlichkeitsanträge werden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt, wenn dieses schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin von einem Mitglied verlangt wird. Über die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
Jedes Mitglied über 18 Jahre hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Kurzzeitmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zweckänderungen, Verschmelzung, Spaltung, Rechtsformwechsel und Auflösung des Vereins können nur mit Zustimmung von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine schriftliche Abstimmung.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Jugendversammlung

 

Die Jugendversammlung umfaßt alle Mitglieder unter 18 Jahren und die von ihr gewählten Jugendvertreter.
Die Jugend des TSV Jahn 05 Oberkassel e. V. führt und verwaltet sich selbst.
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der von ihr beschlossenen Jugendordnung und der Satzung des TSV Jahn 05. Die Jugendordnung darf den Bestimmungen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gilt die Satzung.
Die/der Vorsitzende der Jugend des TSV Jahn 05 ist Mitglied des Vorstandes als Jugendbeauftragte/r.

 

§ 14 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzern, die mindestens 2 Jahre Vereinsmitglied sein müssen.
Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Aufgaben des Ehrenrats sind:

Schlichtung von Differenzen

Behandlung von Ausschlußfragen

 

§ 15 Kassenprüfer

 

Es werden zwei Kassenprüfer jeweils für zwei Jahre gewählt. In jedem Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt, eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet die ordnungsgemäße Buchführung mindestens nach Ablauf des Geschäftsjahres zu überprüfen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 16 Abteilungen

 

Die Mitglieder des Vereins können sich innerhalb des Vereins zu Abteilungen zusammenschließen.
Die Abteilungen wählen ihre Vertreter selbst, diese sind gegenüber dem Vorstand für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
Alle sportlichen, spielerischen und geselligen Veranstaltungen der Abteilungen erfolgen im Auftrag des Vereins, sind dem Vorstand frühzeitig bekannt zu geben und von diesem vorher zu genehmigen.

 

§ 17 Verbandsmitgliedschaften

 

Der Verein ist mit seinen Abteilungen Mitglied in den jeweiligen Fachverbänden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände als verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die zuständigen Fachverbände.

 

§ 18 Ehrenmitglieder

 

Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Düsseldorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufe-nen Mitgliederversammlung stattfinden.

Gültigkeit der Satzung: Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27. Oktober 1997 beschlossen. Sie wurde am 30.12.1997 in das Vereinsregister eingetragen und ist damit in Kraft getreten.

 
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